Christoph Schwab - Technischer Handel Arbeitsschutz

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Schwab, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Besteller der Fa. Schwab seine Einkaufsbedingungen zur Kenntnis gebracht hat. Es gelten ausschließlich die Lieferbedingungen der Fa. Schwab als vereinbart. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn die Fa. Schwab sie schriftlich bestätigt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote der Fa. Schwab sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise gelten, wenn andere Abmachungen nicht schriftlich von der Fa. Schwab bestätigt wurden, ab Lager bzw. ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Abschlüsse und Vereinbarungen, sowie durch unsere Vertreter vermittelte Geschäfte, werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

3. In den Preisen sind die Kosten für die Verpackung nicht enthalten. Diese wird gesondert verrechnet und kann nicht zurückgenommen werden.

4. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

5. Die Fa. Schwab ist berechtigt Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Abschluss und Lieferung Preiserhöhungen durch Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Aufpreise eintreten.

III. Lieferungen und Leistungen

1. Liefertermine- oder Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Fa. Schwab schriftlich bestätigt wurden. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb einer vereinbarten Frist, ist der Besteller zum Rücktritt nur berechtigt, nachdem eine von ihm schriftlich gesetzte, angemessene Nachfrist nicht eingehalten worden ist.

2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht, zur Abholung bereitgestellt oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

3. Die Fa. Schwab hat auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Verkehrsstörungen, Brandschäden o.a. bei der Fa. Schwab oder ihren Zulieferern – nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Fa. Schwab die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Fa. Schwab von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

5. Die Fa. Schwab ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert; dies gilt nicht, wenn die Fa. Schwab die Verzögerung zu vertreten hat.

7. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden: das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Lasten nachgewiesen werden.

IV. Abnahme, Gefahrübergang

1. Die Mitteilung der Abhol- und Versandbereitschaft der bestellten Ware steht der Lieferung gleich. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, ist die Fa. Schwab berechtigt, eine Nachfrist zur Abnahme von 10 Tagen zu setzen, mit der Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist eine Lieferung abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die Fa. Schwab berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Bereitstellung und der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch bei Gewährung einer Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht bereit oder nicht im Stande ist.

2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. Schwab einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. 3. Der Versand der Ware erfolgt, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, stets auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat, auf den Besteller über. Verpackung und Versand erfolgt mit größter Sorgfalt sowie nach Ermessen der Fa. Schwab.

4. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von der Fa. Schwab gegen Bruch, Transport und Feuerschäden versichert.

5. Falls der Versand ohne Verschulden der Fa. Schwab unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit nachstehenden Erweiterungen:

2. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Fa. Schwab gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden der Fa. Schwab von dem Besteller die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

3. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an die Fa. Schwab ab. Die Fa. Schwab ermächtigt ihn widerruflich, die an die Fa. Schwab abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der Fa. Schwab hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

VI. Zahlungen

1. Zahlungen sind innerhalb einer Zahlungsfrist von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu leisten.

2. Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Sofern von uns Schecks oder Wechsel angenommen werden, erfolgt die Hereinnahme nur zahlungshalber. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung. Diskontspesen sind uns zu vergüten.

3. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung von uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.

4. Die Fa. Schwab ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf deren ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Fa. Schwab berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Fa. Schwab über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

6. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn der Fa. Schwab andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist die Fa. Schwab berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden oder die Forderungen gestundet ist oder wenn Ratenzahlungen vereinbart sind. Die Fa. Schwab ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

7. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt wurden.

8. Zahlungen dürfen nur direkt an die Fa. Schwab geleistet werden. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen.

VII. Konstruktionsänderungen

Die Fa. Schwab behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Die Fa. Schwab ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

VIII. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet die Fa. Schwab wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der Fa. Schwab unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss der Fa. Schwab unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Sachmängelansprüche verjähren stets in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§438 Abs. 1, Nr. 2, 475 II, 479 Abs. 1 und 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt.

2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller der Fa. Schwab mindestens zwei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Verweigert er diese, so ist die Fa. Schwab von der Mängelrüge befreit.

4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Nachlieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. IX, Ziffer 1, Satz 2 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Die Mängelbeseitigung bezieht sich nicht auf unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, auf die nur natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund äußerer Einflüsse wie z.B. chemische, elektro-chemische oder elektrische Vorgänge entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Wenn der Besteller oder Dritte an der Sache unsachgemäß Änderungen, Verarbeitung oder Instandsetzung vorgenommen hat, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die Fa. Schwab gemäß §§ 478 ff BGB sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für etwaige Rückgriffsansprüche des Auftraggebers wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Die Parteien betrachten diesen Ausgleich durch einen Pauschalabschlag als angemessen.

8. Weitergehende oder andere als in Art. III geregelte Ansprüche des Bestellers gegen die Fa. Schwab und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit gemäß Art. IX, Ziffer 1 Satz 2 zwingend gehaftet wird.

9. Die Ziffern 1 bis 8 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgten Vorschläge oder Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

IX. Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. 2. Soweit dem Besteller nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit dem Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII, Ziffer 1.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Wird der Fa. Schwab oder dem Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: ist die Unmöglichkeit auf Verschulden der Fa. Schwab zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Höhe von 10 v. H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gemäß Art. IX, Ziffer 1, Satz 2 zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. III, Ziffer 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Fa. Schwab erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Fa. Schwab das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die Fa. Schwab von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ergebnisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. Schwab und dem Besteller gilt deutsches Recht.

2. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Fürstenfeldbruck ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

XII. Datenspeicherung

Der Besteller wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die Fa. Schwab Daten, soweit geschäftsnotwendig oder im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, digital gespeichert und verarbeitet werden. Siehe Datenschutz.

XIII. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesem Vertrag oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.